AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
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Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund der Bestellung durch den Käufer bei der „Vogt Baugeräte GmbH“ (nachfolgend: „wir“ oder „Verkäufer“) unterliegen den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen, sofern der Verkäufer ihrer Geltung nicht ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt hat
§ 2 Preise und Zahlung
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Das Produktangebot richtet sich gleichermaßen an Verbraucher und Unternehmer, die Preise gelten jedoch nur für Endabnehmer. Für Wiederverkäufer gelten auf Anfrage gesonderte Preise.
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Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere bei Bestelleingang gültigen Preise ab Werk. Diese schließen die gesetzliche Umsatzsteuer und Versandkosten nicht ein. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Versandkosten und Versicherung werden nach Maßgabe der Liefer- und Versandbedingungen in Rechnung gestellt.
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Die Lieferung erfolgt gegen Zahlung, deren Bedingungen ebenfalls gesondert zu entnehmen sind.
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Im Falle der Bezahlung per SEPA-Basislastschrift beträgt die Frist für den Zugang der Pre-Notification für Einmallastschriften 5 Tage vor Fälligkeit der Zahlung, für Folgelastschriften 2 Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Bei Bezahlung per SEPA-Firmenlastschrift beträgt die Frist für den Zugang der Pre-Notification 1 Tag vor Fälligkeit der Zahlung.
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Dem Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
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Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
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Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit nach den Liefer- und Versandbedingungen setzt zum einen den Eingang der Zahlung auf unserem Konto, bei Zahlung per Nachnahme oder auf Rechnung das Zustandekommen des Kaufvertrags, zum anderen die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
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Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine von uns genannte Versanddauer ist daher unverbindlich. Für die Einhaltung des Versandtermins ist allein der Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen maßgeblich.
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Verhindern Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die wir nicht zu vertreten haben, (z.B. höhere Gewalt, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, Vorlieferantenverzug oder -ausfall) die Erfüllung unserer Lieferpflicht, wird die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Nachlieferungsfrist, jedoch höchstens um 3 Wochen verlängert. Sofern diese Ereignisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nur, wenn der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und die Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstattet. Ist dem Käufer die Abnahme der Lieferung aufgrund der Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
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Neben der Lieferung der Sache ist eine Abholung der bestellten Produkte am Standort des Verkäufers durch den Käufer möglich.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
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Soweit und solange aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen jeder Art die Gegenleistung (z.B. Zahlung) des Käufers nicht endgültig beim Verkäufer verbleibt, behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Sache vor. Diese Sache sowie die entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende und vom Eigentumsvorbehalt mit umfasste Ware wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
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Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahls-schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
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Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
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Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
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Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (= Rücktritt des Verkäufers bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
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Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der neu geschaffenen Sache höher ist als der Wert (= Rechnungsbetrag inkl. USt) der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Satz 1 genannten Verhältnis.
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Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall oder bei Antragstellung auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens widerrufen.
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Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
§ 5 Gewährleistung
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Ist die gelieferte Sache mangelhaft – wobei darauf hingewiesen wird, dass die Abnutzung von Verschleiß-teilen in der Regel keinen Sachmangel darstellt – , hat der Käufer die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch gesetzlich berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
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Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder Schadensersatzansprüche oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen geltend machen.
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Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel sind ausgeschlossen, wenn diese Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich gerügt werden.
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Die Gewährleistungsfrist bemisst sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Etwas anderes gilt, wenn das Produkt mit weitergehenden Mängelrechten beworben wird.
§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
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Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen des Verkäufers und seiner Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus, sofern diese nicht die Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten), betreffen.
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Soweit wir dem Grunde nach gemäß § 6 (1) haften, beschränken wir diese Haftung
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit,
b) für Käufer mit Unternehmereigenschaft auch im Falle grober Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf den Schaden, der in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar ist.
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Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen des § 6 gelten gleichermaßen für den Ersatz nutzloser Aufwendungen, soweit dieser anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung vom Käufer verlangt wird.
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Die Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen des § 6 gelten nicht für die Haftung
a) wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) wegen Arglist,
c) nach dem Produkthaftungsgesetz oder
d) im Rahmen einer Beschaffenheitsgarantie, soweit wir eine solche dem Käufer zugestanden haben.
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Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Urheberrecht
An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Informationen behalten wir uns unsere Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 8 Gerichtsstand
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Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. § 1 I HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist nach Wahl des Verkäufers entweder das Gericht des Sitzes des Verkäufers oder das Gericht des Wohnsitzes beziehungsweise Sitzes des Käufers für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis im ersten Rechtszug zuständig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
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In allen anderen Fällen können wir oder der Käufer Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
§ 7 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand: 15.04.2014
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